Die IHK-Abschlussprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens 50 von 100 Punkten („ausreichend“) erreicht und die zusätzlichen Bedingungen der jeweiligen Ausbildungsordnung erfüllt sind – etwa ein Mindestergebnis im Arbeitsauftrag oder in zwei von drei schriftlichen Bereichen. Der Notenschlüssel (100 Punkte, § 24 der Musterprüfungsordnung des BIBB-Hauptausschusses) gilt bundesweit; die Gewichtung der Prüfungsbereiche steht je Beruf in der Ausbildungsordnung. Wähle unten deinen Beruf.
Industrielle Metallberufe
- Industriemechaniker/-in
- Zerspanungsmechaniker/-in
- Konstruktionsmechaniker/-in
- Werkzeugmechaniker/-in
- Anlagenmechaniker/-in Kurs bald erhältlich
Metall (zweijährig)
Industrielle Elektroberufe
- Elektroniker/-in für Betriebstechnik
- Elektroniker/-in für Automatisierungstechnik
- Elektroniker/-in für Geräte und Systeme
Mechatronik
Konstruktion und Design
- Technische/-r Produktdesigner/-in (Maschinen- und Anlagenkonstruktion) Kurs bald erhältlich
- Bautechnische/-r Konstrukteur/-in Kurs bald erhältlich
Chemie
- Chemikant/-in Kurs bald erhältlich
IT-Berufe
- Fachinformatiker/-in für Anwendungsentwicklung Kurs bald erhältlich
- Fachinformatiker/-in für Systemintegration Kurs bald erhältlich
Kaufmännische Berufe
- Kaufmann/-frau für Büromanagement
- Industriekaufmann/-frau Kurs bald erhältlich
- Kaufmann/-frau für Groß- und Außenhandelsmanagement (Großhandel) Kurs bald erhältlich
- Kaufmann/-frau für Spedition und Logistikdienstleistung Kurs bald erhältlich
Lager und Logistik
- Fachkraft für Lagerlogistik Kurs bald erhältlich
- Fachlagerist/-in Kurs bald erhältlich
IHK-Notenschlüssel: Punkte in Noten
Der IHK-Notenschlüssel (100-Punkte-Schlüssel) gilt bundesweit für alle Zwischen- und Abschlussprüfungen der Industrie- und Handelskammern – er steht in § 24 der Musterprüfungsordnung (Richtlinie des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung, § 47 Abs. 6 BBiG), die die Industrie- und Handelskammern ihren eigenen Prüfungsordnungen zugrunde legen. Es gibt keine Unterschiede zwischen NRW, Bayern, Hessen oder anderen Bundesländern.
| Punkte | Note | Bezeichnung |
|---|---|---|
| 100 – 92 | 1 | sehr gut |
| 91 – 81 | 2 | gut |
| 80 – 67 | 3 | befriedigend |
| 66 – 50 | 4 | ausreichend |
| 49 – 30 | 5 | mangelhaft |
| 29 – 0 | 6 | ungenügend |
„Bestanden“ heißt überall mindestens ausreichend, also 50 Punkte. Wo diese 50 Punkte stehen müssen, sagt die Ausbildungsordnung deines Berufs: meist im Gesamtergebnis und in einzelnen Bereichen, in manchen Berufen stattdessen in jedem Prüfungsteil. „Ungenügend“ (unter 30 Punkten) in einem Bereich führt bei vielen Berufen zum Nichtbestehen, auch wenn der Durchschnitt reicht.
Gewichtung und Bestehensregeln je Beruf
Die Gewichtung der Prüfungsteile und die Bestehensbedingungen stehen in der Ausbildungsordnung des Berufs. Übersicht der Berufe mit Rechner (Bereichsgewichte als Anteil am Gesamtergebnis):
| Beruf | Teil 1 : Teil 2 | Bereiche Teil 2 / Abschlussprüfung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Industriemechaniker | 40 : 60 | Arbeitsauftrag 30 %; Auftrags- und Funktionsanalyse 12 %; Fertigungstechnik 12 %; Wirtschafts- und Sozialkunde 6 % | IndMetAusbV § 27 |
| Zerspanungsmechaniker | 40 : 60 | Arbeitsauftrag 30 %; Auftrags- und Funktionsanalyse 12 %; Fertigungstechnik 12 %; Wirtschafts- und Sozialkunde 6 % | IndMetAusbV § 27 |
| Konstruktionsmechaniker | 40 : 60 | Arbeitsauftrag 30 %; Auftrags- und Funktionsanalyse 12 %; Fertigungstechnik 12 %; Wirtschafts- und Sozialkunde 6 % | IndMetAusbV § 27 |
| Werkzeugmechaniker | 40 : 60 | Arbeitsauftrag 30 %; Auftrags- und Funktionsanalyse 12 %; Fertigungstechnik 12 %; Wirtschafts- und Sozialkunde 6 % | IndMetAusbV § 27 |
| Anlagenmechaniker | 40 : 60 | Arbeitsauftrag 30 %; Auftrags- und Funktionsanalyse 12 %; Fertigungstechnik 12 %; Wirtschafts- und Sozialkunde 6 % | IndMetAusbV § 27 |
| Mechatroniker | 40 : 60 | Arbeitsauftrag 30 %; Arbeitsplanung 12 %; Funktionsanalyse 12 %; Wirtschafts- und Sozialkunde 6 % | MechatronikerAusbV § 8 |
| Elektroniker für Betriebstechnik | 40 : 60 | Arbeitsauftrag 30 %; Systementwurf 12 %; Funktions- und Systemanalyse 12 %; Wirtschafts- und Sozialkunde 6 % | IndElAusbV § 27 |
| Elektroniker für Automatisierungstechnik | 40 : 60 | Arbeitsauftrag 30 %; Systementwurf 12 %; Funktions- und Systemanalyse 12 %; Wirtschafts- und Sozialkunde 6 % | IndElAusbV § 27 |
| Elektroniker für Geräte und Systeme | 40 : 60 | Arbeitsauftrag 30 %; Systementwurf 12 %; Funktions- und Systemanalyse 12 %; Wirtschafts- und Sozialkunde 6 % | IndElAusbV § 27 |
| Maschinen- und Anlagenführer | Zwischenprüfung zählt nicht | Praktischer Prüfungsteil 50 %; Produktionstechnik 25 %; Produktionsplanung 15 %; Wirtschafts- und Sozialkunde 10 % (Gewichtung teils IHK-Praxis, siehe Rechnerseite) | MaschFüAusbV § 9 Abs. 7 |
| Technischer Produktdesigner | 30 : 70 | Arbeitsauftrag 35 %; Entwicklung und Konstruktion 25 %; Wirtschafts- und Sozialkunde 10 % | TPDesign/TSysPlAusbV § 13 |
| Bautechnischer Konstrukteur | Zwischenprüfung zählt nicht | Erstellen von Dokumenten für die Entwurfs-, die Genehmigungs- und die Ausführungsplanung 50 %; Anwenden des digitalen Informationsmodells 15 %; Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile 25 %; Wirtschafts- und Sozialkunde 10 % | BautechKonAusbV § 18 |
| Chemikant | 40 : 60 | Produktions- oder Verarbeitungsprozess 30 %; Produktionstechnik 15 %; Prozessleittechnik 5 %; Wirtschafts- und Sozialkunde 10 % | ChemikAusbV § 9 |
| Fachinformatiker Anwendungsentwicklung | 20 : 80 | Planen und Umsetzen eines Softwareprojektes 50 %; Planen eines Softwareproduktes 10 %; Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen 10 %; Wirtschafts- und Sozialkunde 10 % | FIAusbV § 16 |
| Fachinformatiker Systemintegration | 20 : 80 | Planen und Umsetzen eines Projektes der Systemintegration 50 %; Konzeption und Administration von IT-Systemen 10 %; Analyse und Entwicklung von Netzwerken 10 %; Wirtschafts- und Sozialkunde 10 % | FIAusbV § 24 |
| Kaufleute für Büromanagement | 25 : 75 | Kundenbeziehungsprozesse 30 %; Fachaufgabe in der Wahlqualifikation 35 %; Wirtschafts- und Sozialkunde 10 % | BüroMKfAusbV § 15 |
| Industriekaufleute | 25 : 75 | Marketing, Vertrieb, Personalwesen und kaufmännische Steuerung und Kontrolle 35 %; Fachaufgabe im Einsatzgebiet 30 %; Wirtschafts- und Sozialkunde 10 % | IndKflAusbV § 14 |
| Groß- und Außenhandelsmanagement | 25 : 75 | Kaufmännische Steuerung von Geschäftsprozessen 15 %; Prozessorientierte Organisation von Großhandelsgeschäften 30 %; Fallbezogenes Fachgespräch zu einer betrieblichen Fachaufgabe im Großhandel 20 %; Wirtschafts- und Sozialkunde 10 % | GuAMKflAusbV § 15 |
| Spedition und Logistikdienstleistung | Zwischenprüfung zählt nicht | Leistungserstellung in Spedition und Logistik 25 %; Kaufmännische Steuerung und Kontrolle 25 %; Wirtschafts- und Sozialkunde 25 %; Fallbezogenes Fachgespräch 25 % (Gewichtung teils IHK-Praxis, siehe Rechnerseite) | SpedKfmAusbV § 9 Abs. 5 |
| Fachkraft für Lagerlogistik | Zwischenprüfung zählt nicht | Praktische Arbeitsaufgabe 1 25 %; Praktische Arbeitsaufgabe 2 25 %; Prozesse der Lagerlogistik 25 %; Rationeller und qualitätssichernder Güterumschlag 15 %; Wirtschafts- und Sozialkunde 10 % | LWLogAusbV § 14 Abs. 10 |
| Fachlagerist | Zwischenprüfung zählt nicht | Praktische Arbeitsaufgaben 50 %; Lagerprozesse 20 %; Güterbewegung 20 %; Wirtschafts- und Sozialkunde 10 % (Gewichtung teils IHK-Praxis, siehe Rechnerseite) | LWLogAusbV § 10 Abs. 10 |
Häufige Fragen zu Punkten, Noten und Bestehen
Wie viele Punkte braucht man, um die IHK-Prüfung zu bestehen?
Mindestens 50 von 100 Punkten im Gesamtergebnis („ausreichend“). Dazu kommen die Bedingungen der jeweiligen Ausbildungsordnung: bestimmte Prüfungsbereiche müssen ebenfalls mindestens ausreichend sein, und in keinem Bereich darf eine ungenügende Leistung (unter 30 Punkten) stehen, wenn die Verordnung das ausschließt. Welche Bedingungen gelten, steht je Beruf im Bestehensparagraphen der Ausbildungsordnung; der Rechner wendet genau diese an.
Gilt der IHK-Notenschlüssel in jedem Bundesland?
Ja. Der 100-Punkte-Schlüssel (92–100 sehr gut, 81–91 gut, 67–80 befriedigend, 50–66 ausreichend, 30–49 mangelhaft, 0–29 ungenügend) steht in § 24 der Musterprüfungsordnung – der Richtlinie, die der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung nach § 47 Abs. 6 BBiG für die Prüfungsordnungen erlässt. Alle Industrie- und Handelskammern legen ihn zugrunde – in Nordrhein-Westfalen genauso wie in Bayern oder Hessen. Unterschiede zwischen den Bundesländern gibt es beim Schlüssel nicht.
Kann ich mit den Noten 4, 4 und 5 bestehen?
Das hängt vom Beruf ab. Beispiel industrielle Metallberufe (§ 27 IndMetAusbV): In zwei der drei schriftlichen Bereiche muss mindestens „ausreichend“ (50 Punkte) stehen, im dritten darf keine „ungenügend“ (unter 30) stehen, und das gewichtete Gesamtergebnis der drei schriftlichen Bereiche muss ebenfalls mindestens 50 Punkte betragen. 4, 4, 5 kann also reichen – wenn der Durchschnitt stimmt und der Arbeitsauftrag bestanden ist. Der Rechner zeigt es für deine Punkte genau.
Was ist die mündliche Ergänzungsprüfung und wann bekomme ich sie?
Die mündliche Ergänzungsprüfung ist eine zusätzliche mündliche Prüfung in einem schriftlichen Prüfungsbereich, wenn sie für das Bestehen den Ausschlag geben kann. Du beantragst sie bei der IHK (oder der Prüfungsausschuss setzt sie fest). Das bisherige schriftliche Ergebnis und das mündliche Ergebnis werden in den meisten Ausbildungsordnungen im Verhältnis 2 : 1 gewichtet. Der Rechner zeigt, in welchem Bereich wie viele Punkte mündlich nötig wären.
Wie wird gerundet?
Die Ausbildungsordnungen regeln die Rundung nicht. In der IHK-Praxis (so auch im IHK-Prüfungsrechner) wird auf jeder Stufe – Prüfungsbereich, Teilergebnis, Gesamtergebnis – kaufmännisch auf ganze Punkte gerundet; 49,5 wird zu 50. Der Rechner rechnet genauso. Verbindlich ist immer die Feststellung des Prüfungsausschusses.
Ist das Ergebnis des Rechners verbindlich?
Nein. Der Rechner wendet die Regeln der Ausbildungsordnung an, so wie sie im Gesetzestext stehen, und rundet wie die IHK-Praxis. Verbindlich ist allein das Ergebnis, das der Prüfungsausschuss feststellt und die IHK mitteilt.
Notenschlüssel: § 24 der Musterprüfungsordnung – Richtlinie des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 7. Oktober 2025 (BAnz AT 07.11.2025 S3), erlassen nach § 47 Abs. 6 BBiG · Seite zuletzt aktualisiert am 23.09.2026