- Probezeit
- 1 bis 4 MonateKündigung ohne Frist, §§ 20, 22 BBiG
- Danach
- 4 Wochen Fristbei Aufgabe oder Berufswechsel, § 22 Abs. 2 BBiG
- Form
- schriftlichkeine E-Mail, § 22 Abs. 3 BBiG
Wenn die Ausbildung nicht mehr geht, ist Abbrechen nicht der einzige Weg. Du kannst Hilfe holen, mehr Zeit bekommen oder den Betrieb wechseln. Prüf diese Wege, bevor du kündigst. Weiter unten steht, was bei einer Kündigung gilt.
Fünf Wege, bevor du abbrichst
1. Sprich mit deinem Betrieb
Sag deiner Ausbilderin oder deinem Ausbilder, was nicht läuft. Schreib dir vorher auf, was sich ändern soll. Nimm eine Vertrauensperson mit, wenn dir das hilft. Dein Betrieb muss die Ausbildung so planen, dass du das Ziel in der Ausbildungszeit erreichst. Er darf dir nur Aufgaben geben, die der Ausbildung dienen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BBiG).
2. Hol dir die Ausbildungsberatung der IHK
Jede IHK muss Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater bestellen. Sie beraten Azubis und Betriebe und überwachen die Ausbildung (§ 76 Abs. 1 BBiG). Bei Streit mit dem Betrieb kann die Kammer einen Schlichtungsausschuss haben (§ 111 Abs. 2 ArbGG). Frag dort nach, bevor du kündigst.
3. Assistierte Ausbildung der Agentur für Arbeit
Schaffst du die Ausbildung ohne Hilfe kaum, kann dich die Agentur für Arbeit während der Ausbildung fördern. Das heißt Assistierte Ausbildung (§ 74 SGB III). Du bekommst eine feste Ausbildungsbegleitung. Dazu können Förderunterricht, Hilfe bei Sprache und sozialpädagogische Begleitung kommen (§ 75 Abs. 2 SGB III). Die Agentur muss Azubis auch Beratung anbieten, damit die Ausbildung hält (§ 29 Abs. 3 SGB III). Sprich die Berufsberatung an. Mehr unter Nachhilfe in der Ausbildung.
4. Teilzeit oder mehr Zeit
Eine Ausbildung kann in Teilzeit laufen (§ 7a BBiG). Die tägliche oder wöchentliche Zeit sinkt dann um höchstens die Hälfte. Die Ausbildung dauert länger, höchstens das Eineinhalbfache. Das vereinbarst du mit deinem Betrieb im Vertrag. Brauchst du mehr Zeit für das Ziel, kannst du in Ausnahmefällen bei der IHK eine Verlängerung beantragen (§ 8 Abs. 2 BBiG).
5. Betrieb oder Beruf wechseln
Passt der Beruf, aber nicht der Betrieb? Dann ist ein Wechsel oft besser als ein Abbruch. Nach der Probezeit gilt die Kündigung mit vier Wochen Frist nur, wenn du die Ausbildung aufgibst oder einen anderen Beruf lernen willst (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG). Für einen Wechsel im selben Beruf brauchst du deshalb eine Einigung mit dem Betrieb oder einen wichtigen Grund. Die Ausbildungsberatung hilft dir dabei. Beim neuen Betrieb könnt ihr gemeinsam beantragen, die Ausbildung zu verkürzen (§ 8 Abs. 1 BBiG).
Wenn du kündigen willst: Das gilt
- In der Probezeit können beide Seiten jederzeit ohne Frist kündigen (§ 22 Abs. 1 BBiG). Die Probezeit dauert ein bis vier Monate (§ 20 BBiG).
- Nach der Probezeit kannst du mit vier Wochen Frist kündigen, wenn du die Ausbildung aufgibst oder einen anderen Beruf lernen willst (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG).
- Nach der Probezeit geht es ohne Frist nur aus einem wichtigen Grund (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Dann musst du innerhalb von zwei Wochen kündigen, nachdem du den Grund kennst (§ 22 Abs. 4 BBiG).
- Die Kündigung muss schriftlich sein, nach der Probezeit mit Gründen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 22 Abs. 3 BBiG). Schriftlich heißt: auf Papier mit deiner Unterschrift (§ 126 Abs. 1 BGB). Eine E-Mail oder Nachricht reicht nicht.
- Bist du unter 18, brauchst du die Einwilligung deiner Eltern (§ 107 BGB). Leg sie schriftlich bei. Sonst kann der Betrieb die Kündigung zurückweisen (§ 111 BGB).
Was ein Abbruch bedeutet
- Keine Kosten für die Ausbildung: Eine Vereinbarung, dass du für die Ausbildung eine Entschädigung zahlst, ist nichtig. Das gilt auch für Vertragsstrafen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BBiG).
- Kein Schadensersatz bei Aufgabe oder Wechsel: Kündigst du nach der Probezeit, weil du die Ausbildung aufgibst oder einen anderen Beruf lernen willst, kann der Betrieb dafür keinen Schadensersatz verlangen (§ 23 Abs. 1 BBiG).
- Arbeitsuchend melden: Beim Ende einer betrieblichen Ausbildung gilt die Pflicht, dich arbeitsuchend zu melden, nicht (§ 38 Abs. 1 SGB III). Beratung für einen neuen Ausbildungsplatz bekommst du bei der Agentur für Arbeit trotzdem (§ 29 SGB III).
Wenn die Prüfung der Grund ist
Angst vor der Prüfung oder schlechte Noten sind ein häufiger Gedanke vor dem Abbruch. Bedenke: Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kannst du zweimal wiederholen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Was gegen die Angst hilft, steht unter Prüfungsangst. Was nach einem Fehlschlag gilt, steht unter Mündliche Ergänzungsprüfung und Wiederholung.
Geht es dir psychisch nicht gut, hol dir Hilfe. Sprich mit deiner Hausärztin oder deinem Hausarzt. Anonym und kostenlos erreichst du die Nummer gegen Kummer unter 116 111, montags bis samstags von 14 bis 20 Uhr.
Häufige Fragen
Kann ich meine Ausbildung einfach abbrechen?
In der Probezeit ja, jederzeit und ohne Frist (§ 22 Abs. 1 BBiG). Danach kannst du mit vier Wochen Frist kündigen, wenn du die Ausbildung aufgibst oder einen anderen Beruf lernen willst (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG). Die Kündigung muss schriftlich sein (§ 22 Abs. 3 BBiG).
Muss ich Geld zurückzahlen, wenn ich die Ausbildung abbreche?
Für die Ausbildung selbst nicht. Eine Vereinbarung, dass du für die Ausbildung eine Entschädigung zahlst, ist nichtig, ebenso Vertragsstrafen (§ 12 Abs. 2 BBiG). Kündigst du, weil du aufgibst oder den Beruf wechselst, gibt es auch keinen Schadensersatz (§ 23 Abs. 1 BBiG).
Wer hilft mir, bevor ich abbreche?
Die Ausbildungsberatung deiner IHK (§ 76 BBiG) und die Berufsberatung der Agentur für Arbeit. Sie berät auch dazu, wie du deine Ausbildung sicherst (§ 29 Abs. 3 SGB III). Die Agentur kann dich außerdem mit Assistierter Ausbildung fördern (§ 74 SGB III).
Kann ich den Betrieb wechseln, ohne den Beruf zu wechseln?
Ja, aber nach der Probezeit nicht mit der Vier-Wochen-Kündigung, denn die gilt nur für Aufgabe oder Berufswechsel (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG). Du brauchst eine Einigung mit deinem Betrieb oder einen wichtigen Grund. Die Ausbildungsberatung der IHK hilft dabei.
Quellen: § 7a BBiG, § 8 BBiG, § 12 BBiG, § 14 BBiG, § 20 BBiG, § 22 BBiG, § 23 BBiG, § 37 BBiG, § 76 BBiG, § 107 BGB, § 111 BGB, § 126 BGB, § 29 SGB III, § 38 SGB III, § 74 SGB III, § 75 SGB III, § 111 ArbGG, Nummer gegen Kummer: Kinder- und Jugendtelefon (gelesen am 19.10.2026). Keine Rechtsberatung.